Ähnliche Begriffe mit unterschiedlichen organisatorischen Konsequenzen
Im betrieblichen Sprachgebrauch werden Homeoffice, mobiles Arbeiten, Telearbeit und Heimarbeit häufig synonym verwendet. Für Facility Management, HR, Arbeitsschutz und IT ist diese Unterscheidung jedoch relevant, weil sich aus der gewählten Arbeitsform unterschiedliche Anforderungen an Arbeitsplatz, Ausstattung, Gefährdungsbeurteilung, Vereinbarung und betriebliche Organisation ergeben.
Die aktuelle FM-Connect-Microsite unterscheidet mobiles Arbeiten, Homeoffice und Telearbeit bereits innerhalb verschiedener Seiten. Eine zentrale Übersichtsseite fehlt jedoch. Gerade weil mit dem „Heimarbeitsgesetz“ bereits eine eigene Seite vorhanden ist, ist eine eindeutige Einordnung sinnvoll.
Arbeitsformen rechtlich und organisatorisch abgrenzen
Telearbeit ist rechtlich konkret definiert
Die Arbeitsstättenverordnung definiert Telearbeitsplätze als vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen dabei unter anderem die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung vereinbart haben; außerdem muss die benötigte Ausstattung einschließlich Mobiliar und Arbeitsmitteln bereitgestellt und installiert sein.
Telearbeit ist deshalb ein vergleichsweise formalisiertes Modell.
Für das Facility Management ergeben sich beispielsweise Anforderungen an:
standardisierte Ausstattung,
Inventarisierung,
Bereitstellung und Rücknahme,
Ergonomie,
technische Arbeitsmittel,
geregelten Arbeitsplatzlebenszyklus.
Homeoffice wird häufig weiter verstanden
Der Begriff Homeoffice wird im allgemeinen Sprachgebrauch für das Arbeiten aus dem privaten Umfeld verwendet. Die DGUV ordnet Homeoffice als besondere Form mobiler Arbeit ein und weist darauf hin, dass Homeoffice nicht automatisch mit der rechtlich definierten Telearbeit gleichzusetzen ist.
Damit kann beispielsweise vereinbart sein, dass Beschäftigte einzelne Tage von zu Hause arbeiten, ohne dass dort ein fest eingerichteter Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV besteht.
Für das FM ist entscheidend, welches konkrete Modell das Unternehmen tatsächlich festgelegt hat.
Mobiles Arbeiten erweitert die Ortswahl
Mobile Arbeit kann außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte an unterschiedlichen geeigneten Orten erfolgen.
Dazu können beispielsweise gehören:
Die technische und organisatorische Grundlage bilden typischerweise Laptop, sichere Unternehmenszugriffe, Kommunikationssysteme und verbindliche Regeln.
Auch mobile Arbeit unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Arbeitsschutz- und Arbeitszeitvorgaben.
Heimarbeit nach HAG ist etwas anderes
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.
Das HAG besitzt einen eigenständigen gesetzlichen Heimarbeitsbegriff und ist nicht einfach das allgemeine „Homeoffice-Gesetz“ für abhängig Beschäftigte, die gelegentlich von ihrer Wohnung aus digital arbeiten. Auch die neuere Planungsseite der Microsite weist bereits ausdrücklich auf diese Differenzierung hin.
Die Arbeitsform zuerst festlegen
Vor Ausstattung, Kostenregelung oder Gefährdungsbeurteilung sollte eine Organisation deshalb beantworten:
Welches Arbeitsmodell wollen wir eigentlich ermöglichen?
Daraus ergeben sich anschließend Anforderungen an:
Klarheit verhindert organisatorische Fehlsteuerung
Die Begriffsabgrenzung ist keine juristische Wortklauberei.
Wenn unterschiedliche Arbeitsformen unter dem einheitlichen Begriff „Homeoffice“ verwaltet werden, können Anforderungen unnötig vermischt werden. Ein fest eingerichteter Telearbeitsplatz benötigt ein anderes FM-Betriebsmodell als gelegentliche mobile Arbeit.
Die richtige Reihenfolge lautet deshalb:
Arbeitsform definieren → Anforderungen ableiten → Arbeitsplatz- und Servicekonzept bestimmen → Regelungen dokumentieren.
Damit entsteht eine belastbare Grundlage für sämtliche weiteren Homeoffice- und Hybrid-Work-Prozesse.